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Matthias Sievering - Steuerberater in Neuss und Umgebung.

Neuigkeiten rund um Ihre Steuern

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

nachdem die staatlichen Neustart- und Überbrückungshilfen mittlerweile ausgelaufen sind, hat die Phase der verpflichtenden Schlussabrechnungen begonnen. Die Frist für die weiteren Überbrückungshilfen wurde zwischenzeitlich bis zum 30.06.2023 verlängert, in Einzelfällen und auf begründeten Antrag bis zum 31.12.2023. 

Falls sich aus der Schlussabrechnung und dem anschließenden Abrechnungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt, soll eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt werden. 
Wird die Endabrechnung oder die Rückmeldung verweigert, ist die erhaltene Hilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html
https://www.dstv.de/coronahilfen-erleichterung-bei-den-fristen-zur-schlussabrechnung/

 

Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen zur Abmilderung der Inflation bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Befreiung ist aber an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • die Zahlungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
  • die Zahlungen dürfen den Betrag von 3.000 € je Arbeitnehmer nicht überschreiten,
  • die Befreiung ist befristet für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 erbracht werden,
  • die Zahlungen sind über die Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnen.

Die zusätzlichen Zahlungen muss der Arbeitgeber nicht zwingend in einer Summe aufbringen, der Gesetzgeber lässt Ratenzahlungen ausdrücklich und in freier Entscheidung des Arbeitsgebers zu.
Eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht für Arbeitgeber nicht.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/inflationsausgleichspraemie-2130190
https://www.mit-unternehmer.com/inflationspraemie

 

“Nachweis der Elterneigenschaft“ für das geänderte PUEG

Die Bundesregierung plant eine Änderung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz PUEG). Die neue Regelung soll nach derzeitigem Stand zum 01.07.2023 in Kraft treten, obwohl sich die vorgesehenen Inhalte im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern können.
Vorgesehen ist eine Beitragsanhebung für die Pflegeversicherung, ein Zuschlag für kinderlose Versicherte und gestaffelte Beitragssätze, abhängig von der Anzahl der Kinder.
Hieraus ergeben sich Vorarbeiten, die von Ihnen als Arbeitgeber bis zum 01.07.2023 zu erbringen bzw. bei Ihren Mitarbeitern einzufordern sind.
Die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter sind der beitragsabführenden Stelle “in geeigneter Form“ nachzuweisen, was bedeutet, dass Sie sich die Geburtsurkunden im Original vorlegen lassen und eine Kopie zu Ihren Unterlagen nehmen müssen.
Soweit für Kinder Ihrer Mitarbeiter Geburtsurkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, ist eine beglaubigte Übersetzung einzureichen.

Damit eine korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 07/2023 gewährleistet ist, senden Sie mir bitte eine Kopie der Geburtsurkunde zusammen mit dem ausgefüllten Vordruck “Nachweis der Elterneigenschaft“ bis spätestens 30.06.2023 zu.

Für Kinder, die nach dem 30.06.2023 geboren werden, bitte ich Sie zur Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens um unaufgeforderte Übersendung einer Kopie der Geburtsurkunde.

Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/GE_Pflegeunterstuetzung_Kabinettvorlage.pdf
https://www.aok-bv.de/hintergrund/gesetze/index_26247.html
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeunterstuetzungsgesetz-pflegeentlastungsgesetz/

 

 

Für Rückfragen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

MATTHIAS SIEVERING
STEUERBERATER